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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 104/07
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 10 | |
RVG § 11 |
Aktenzeichen: 3 Ta 104/07
Entscheidung vom 11.05.2007
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.01.2007 - 10 Ca 1894/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 950,82 Euro festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller vertrat als Prozessbevollmächtigter in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 10 Ca 1894/05 - die Beklagte. Das Erkenntnisverfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 22.12.2005 - 10 Ca 1894/95 - (Bl. 137 f. d.A.) erledigt. Den Gegenstandswert setzte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 22.12.2005 - 10 Ca 1894/05 - auf 7211,00 Euro fest (s. Beschluss Bl. 138 d.A.).
Nach näherer Maßgabe des Antrages vom 22.12.2006 (Bl. 165 f. d.A.) beantragte der Antragsteller die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung gegen die Beklagte ("gemäß § 19 BRAGO/RVG"). Ausgehend von dem gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert (7211,00 Euro) beansprucht der Antragsteller:
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG | 535,60 € |
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG | 494,40 € |
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG | 412,00 € |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Fahrtkosten (eigenes KFZ) gem. Nr. 7003 VV RVG vom 18.08.2005 (60 km) | 18,00 € |
Fahrtkosten (eigenes KFZ) gem. Nr. 7003 VV RVG vom 22.12.2005 (60 km) | 18,00 € |
Abwesenheitsgeld vom 18.08.2005 (1 Stunde) gem. Nr. 7005 VV RVG | 20,00 € |
Abwesenheitsgeld vom 22.12.2005 (1 Stunde) gem. Nr. 7005 VV RVG | 20,00 € |
Nettobetrag | 1.538,00 € |
16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG | 246,08 € |
Zwischensumme | 1.784,08 € |
v. Mdt. Teilzahlung | - 433,26 € |
v. Mdt. Teilzahlung | - 400,00 € |
Gesamtbetrag | 950,82 € |
Gemäß gerichtlichem Schreiben vom 05.01.2007 hörte das Arbeitsgericht die Beklagte zur beantragten Vergütungsfestsetzung an und setzte darauf die gemäß § 11 RVG von der Beklagten an den Antragsteller zu zahlende Vergütung mit dem Beschluss vom 29.01.2007 - 10 Ca 1894/05 - (Bl. 169 f. d.A.) fest. Gegen den ihr am 03.02.2007 zugestellten Beschluss vom 29.01.2007 - 10 Ca 1894/05 - legte die Beklagte am 15.02.2007 mit dem Schriftsatz vom 12.02.2007 Beschwerde ein und begründete die Beschwerde wie folgt:
Die Kosten von 950,82 Euro konnten für uns nachvollziehbar nicht oder noch nicht ermittelt werden.
Gemäß Schriftsatz vom 05.03.2007 (Bl. 175 f. d.A.), auf den verwiesen wird, beantragt der Antragsteller,
die Beschwerde (der Beklagten) zurückzuweisen.
Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 08.03.2007 (Bl. 180 d.A.) half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde mit dem Beschluss vom 17.04.2007 - 10 Ca 1894/05 - dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - insbesondere auch auf das Schreiben des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.04.2007 (Bl. 185 d.A.) Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Da die Beschwerde unbegründet ist, bleibt sie jedoch erfolglos.
2. Die Berechnung und Festsetzung der Vergütung, die dem Antragsteller gegen die Beklagte zusteht, ist unter Berücksichtigung der §§ 10 und 11 RVG rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Akte ergibt sich, dass der Antragsteller die Beklagte im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren als Prozessbevollmächtigter vertreten, - insbesondere Schriftsätze eingereicht und die Termine vom 18.08.2005 und vom 22.12.2005 für die Beklagte wahrgenommen hat. Mit Rücksicht darauf sind die in der Antragsschrift angegebenen Gebühren, die Auslagenpauschale, die Fahrtkosten sowie die Abwesenheitsgelder - wie jeweils beantragt und festgesetzt - angefallen. Auf die in der Antragsschrift zitierten Bestimmungen wird verwiesen. Hinsichtlich der Gebühren ist auch der zutreffende Gegenstandswert zugrunde gelegt worden.
3. Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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